Gesetze zum Schutz unseres Igels

Unser Igel, lateinisch erinaceidae, wird durch die Bundesartenschutzverordnung und das Bundesnaturschutzgesetz geschützt.

Leider werden die Igelzählungen in den meisten Bundesländern stark vernachlässigt.

Die Zählungen sind oft älter als 10 Jahre. Würden solche Zählungen kontinuierlich erfolgen, bestände die Möglichkeit, dass er zu den streng geschützten Wildtieren gehören könnte.

In der Artenschutzverordnung (BArtSchV) vom 16. Februar 2005 heißt es unter anderem:

Abschnitt 1

Unterschutzstellung, Ausnahmen und Verbote

§ 1 Besonders geschützte und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten

 

Die in Anlage 1 Spalte 2 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter besonderen Schutz gestellt. Die in Anlage 1 Spalte 3 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter strengen Schutz gestellt.

In der Anlage 1 habe ich die Reihe zutreffende Reihe farbig gekennzeichnet:

Wissenschaftliche Bezeichnung Deutscher Name Besonders geschützte Arten zu § 1 Satz 1 Streng geschützte Arten zu

§ 1 Satz 2

1 2 3
Fauna
Mammalia Säugetiere
Crocidura suaveolens ariadne Kretische Gartenspitzmaus +
Crocidura suaveolens cypria Zypriotische Gartenspitzmaus +
Desmana moschata Russischer Desman +
Gazella subgutturosa Kroptgazelle +
Gulo gulo 1) Vieltraß +
Mesocricetus newtoni Rumänischer Hamster +
Microtus bavaricus Bayerische Kleinwühlmaus + +
Ovibos moschatus Moschusochse +
Phoca hispida ladogensis Ringelrobbe

–      nur die Unterart ladogensis

+
Spalax graecus Bukowinische Blindmaus +
Vormela peregusna Tigeriltis +
Mammalia spp. 2) 3) 4)

excl.

Arvicola terrestris Clethrionomys glareolus Microtus agrestis Microtus arvalis

Mus musculus

Säugetiere

–      alle heimischen Arten, soweit nicht im Einzelnen aufgeführt, mit Ausnahme von

Schermaus Rötelmaus Erdmaus Feldmaus Hausmaus

+

Auch durch das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 ist unser Igel, geschützt. So heißt es dort, in Abschnitt 2, (1), 1. und in 3.:

Abschnitt 2

Allgemeiner  Artenschutz

§ 39 Allgemeiner Schutz

wildlebender Tiere und Pflanzen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen

  • Es ist verboten,
  1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
  2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,
  3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

Abschnitt 3

Besonderer  Artenschutz

§44 Vorschriften

für besonders geschützte und

bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

Es ist verboten,

  1. wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
  3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
  4. wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören       (Zugriffsverbote).                                                                                     
  • Es ist ferner verboten,
  1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten                                (Besitzverbote).
  1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
    1. zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
    2. zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden (Vermarktungsverbote).